Angestelltenversicherung

Angestelltenversicherung
Rentenversicherung der Angestellten nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Seit dem 1.1.1992 richtet sich die A. ebenso wie Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – (SGB VI) Gesetzliche Rentenversicherung.
– (1.) Träger: Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die ihren Sitz in Berlin hat. Sie ist nach § 133 SGB VI zuständig für Angestellte und zur Ausbildung für einen Angestelltenberuf Beschäftigte sowie besondere selbstständig Tätige. Eine Aufzählung der in den Zuständigkeitsbereich der BfA fallenden Versicherten findet sich in den §§ 133, 134 SGB VI.
- 2. Versicherungspflicht: Die Versicherungspflicht tritt unabhängig vom Willen der Betroffenen bei Vorliegen bestimmter Tatbestände, wie dem Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ein (§§ 1–3 SGB VI). Sie kann nicht ausgeschlossen werden. Unter den Voraussetzungen des § 6 SGB VI ist ausnahmsweise die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die in § 4 SGB VI genannten Personengruppen (Entwicklungshelfer, Deutsche, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bestimmte selbstständig Tätige u.a.) können auf Antrag pflichtversichert werden. Versicherungsfrei sind die Personengruppen, die in § 5 SGB VI im Einzelnen aufgezählt sind, z.B. Beamte, Richter, geringfügig Beschäftigte, Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen.  Freiwillige Versicherung ist zulässig u.a. für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres bei Personen, die nicht versicherungspflichtig sind (§ 7 SGB VI).
- 3. Leistungen: Die Rentenversicherung gewährt Leistungen zur  medizinischen Rehabilitation und zur  Teilhabe am Arbeitsleben,  Altersrenten,  Renten wegen Erwerbsminderung,  Hinterbliebenenrenten,  Übergangsgeld.
- 4. Finanzierung: Die gesetzliche Rentenversicherung wird durch Versicherungsbeiträge und Zuschüsse des Bundes finanziert.

Lexikon der Economics. 2013.

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